Eine Anrechnung ist daher nur unter der Voraussetzung zulässig, dass eine zweckwidrige Verwendung nachgewiesen ist, wofür die Sozialbehörde die Beweislast trifft. Eine andere Frage ist, ob zweckgebundene Zuwendungen, die zusätzlich zur Sozialhilfe von Dritten geleistet werden, der unterstützten Person eine (finanzielle) Lebenssituation verschaffen, die mit den Zielen und Grundsätzen der Sozialhilfe nicht vereinbar ist oder aus Billigkeitsgründen im Budget berücksichtigt werden muss (vgl. dazu hinten Erw. 2.6). Vorliegend haben die Beschwerdeführer unbestrittenermassen den Ferienbeitrag zweckbestimmt verwendet. Hinzu kommt, dass nach § 10 Abs. 5 lit.