Bei frei verfügbaren Barspenden Dritter besteht ein sozialhilferechtliches Gebot, sie zur Minderung der Bedürftigkeit und damit für Auslagen des Grundbedarfs zu verwenden. Spenden werden von Dritten in der Regel zweckgebunden zur Verfügung gestellt. Über diese Zuwendungen kann die unterstützte Person nicht nach Belieben verfügen, ohne den Willen des Spenders zu missachten. Das Sozialhilferecht verlangt die Missachtung des Spenderwillens nicht. Für zweckgebundene Zuwendungen, die von der unterstützten Person zweckkonform und nicht für Auslagen des Grundbedarfs verwendet werden, fehlt die Voraussetzung für eine Anrechnung gemäss § 11 Abs. 2 SPV.