2.4.2. Bargeld kann aufgrund seiner Beschaffenheit von der unterstützten Person grundsätzlich nach Belieben verwendet werden. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (§ 5 Abs. 1 SPG) haben die unterstützten und hilfesuchenden Personen kein Wahlrecht zwischen den verschiedenen Hilfsquellen (AGVE 2009, S. 232, Erw. 2.4.2 mit Hinweisen). Die unterstützten Personen dürfen daher über ihre zusätzlich zur materiellen Hilfe verfügbaren Barmittel nicht nach Belieben verfügen. Bei frei verfügbaren Barspenden Dritter besteht ein sozialhilferechtliches Gebot, sie zur Minderung der Bedürftigkeit und damit für Auslagen des Grundbedarfs zu verwenden.