cher Leistungen Dritter setzt voraus, dass die Sozialhilfe für solche Ausgaben tatsächlich aufkommt bzw. bei laufender Unterstützung aufgekommen ist. Ein unterlassenes Gesuch um Leistungen der Sozialhilfe für medizinische Massnahmen, situationsbedingte Leistungen oder weitere zusätzliche Unterstützungsleistungen vermag eine (nachträgliche) Reduktion oder Kürzung der materiellen Hilfe ebenfalls nicht zu begründen. Auf die Bedürftigkeit der hilfesuchenden und unterstützten Personen haben Zuwendungen Dritter für solche Auslagen in der Regel keinen Einfluss. Die Verletzung der Melde- oder Mitwirkungspflicht hat auf die Qualifikation von Zuwendungen ebenfalls keinen Einfluss.