hilfe effektiv herabzusetzen, weil die unterstützte Person sonst in den Genuss doppelter Leistungen kommt. Bei der Zuwendung von (Bar-) Geldleistungen, über welche die hilfesuchende Person frei verfügen kann und die im Zeitpunkt der Zuwendung auch tatsächlich frei verfügbar sind, ist diese Voraussetzung regelmässig erfüllt. Solche Zuwendungen sind Einkünfte der hilfesuchenden Person, die ihren Unterstützungsbedarf effektiv reduzieren. Naturalleistungen oder andere Leistungen von wirtschaftlichem Wert sind unter der gleichen Voraussetzung anrechenbar. Andere Leistungen gemäss § 11 Abs. 2