Für das Ausgabeverhalten einer unterstützten Person gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Die pauschalen Grundbeträge sind verfügbares Einkommen, das die unterstützte Person grundsätzlich und unter dem Vorbehalt, dass sie über die Fähigkeit zur selbstverantwortlichen Einteilung ihrer finanziellen Mittel verfügt, nach Gutdünken verwenden kann (§ 1 Abs. 2 SPG; vgl. AGVE 2009, S. 232; Handbuch Sozialhilfe, a.a.O., Kap. 5, S. 33). 2.3.3.