Leistungen der Sozialhilfe, den Grundbedarf I und II des sozialen Existenzminimums der hilfesuchenden Person abdecken. § 11 Abs. 2 SPV fokussiert auf die subsidiäre Leistungspflicht der Gemeinde und – entgegen der Auffassung der Vorinstanzen – nicht auf das Ausgabenverhalten der unterstützten Person. Die Anrechnung ist weder vom Gegenstand und vom Wert einer Leistung abhängig, noch ist massgebend, ob eine unterstützte Person eine Ausgabe tätigt, für welche ihr selbst nur die Mittel aus dem Grundbedarf I und II zur Verfügung stehen würden. Für das Ausgabeverhalten einer unterstützten Person gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung.