Sind anrechenbare Eigenmittel zeitlich nicht oder nicht mehr verfügbar, können sie die Bedürftigkeit nicht beheben und die Sozialhilfe geht vor (vgl. dazu VGE IV/28 vom 13. August 2004 [BE.2004.00153], Erw. II/2b/aa; GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 230 f.). Entsprechend ihrer systematischen Einordnung regelt § 11 Abs. 2 SPV die Anrechenbarkeit von freiwilligen Zuwendungen bei der Festlegung der materiellen Hilfe. Freiwillige Spenden sind anrechenbar, wenn sie die Leistungspflicht der Gemeinde für den Grundbedarf I und II tatsächlich und rechtzeitig so reduzieren, dass insgesamt, d.h. die freiwilligen Zuwendungen zusammen mit den