sind Zuwendungen anrechenbar, die ansonsten über den Grundbedarf zu decken sind. Die Bestimmung konkretisiert das Subsidiaritätsprinzip funktionell durch eine Anrechnung aller andern Leistungen, welche die finanzielle Bedürftigkeit einer hilfesuchenden Person mildern. Die Sozialhilfe ist aber nur insofern subsidiär, als die Anrechenbarkeit vorrangiger Eigenmittel deren Verfügbarkeit voraussetzt. Sind anrechenbare Eigenmittel zeitlich nicht oder nicht mehr verfügbar, können sie die Bedürftigkeit nicht beheben und die Sozialhilfe geht vor (vgl. dazu VGE IV/28 vom 13. August 2004 [BE.2004.00153], Erw.