Sozialdienstes, 4. Auflage, 2003, Kapitel 5, S. 13). Erhält eine unterstützte Person freiwillige Zuwendungen von einer karitativen (Hilfs-) Organisation ist sie verpflichtet, diese Einnahmen zu melden (§ 2 Abs. 3 SPG und § 1 Abs. 1 und 2 SPV). 2.3.2. Die Sozialbehörde hat bei der Festlegung der materiellen Hilfe zu prüfen, ob und in welchem Umfang freiwillige Zuwendungen als eigene Mittel der unterstützten Person anzurechnen sind. Für die Anrechnung wegleitend ist § 11 Abs. 2 SPV. Nach dieser Bestimmung 220 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2015