Die SPV umschreibt die Zuwendungen als freiwillige Leistungen Dritter, wie Naturalleistungen oder andere Leistungen mit wirtschaftlichem Wert, die ansonsten über den Grundbedarf zu decken sind (§ 11 Abs. 2 SPV). Auch Spenden oder Unterstützungsleistungen privater Hilfsorganisationen sind freiwillige Zuwendungen im Sinne dieser Bestimmung und gehen nach dem Grundsatz der Subsidiarität einem Anspruch auf materielle Hilfe vor (Handbuch Sozialhilfe des Kantonalen Sozialdienstes, 4. Auflage, 2003, Kapitel 5, S. 13).