AGVE 2009, S. 232, Erw. 1.1) oder auf tatsächlich erhältliche Einnahmen verzichtet. Dies gilt für alle Zuwendungen Dritter, die geeignet sind, die Bedürftigkeit effektiv zu mindern. Die Einstellung der materiellen Hilfe kann aber nur gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht als Sanktion verfügt werden (BGE 130 I 71, Erw. 4.3 mit Hinweisen). 2.3. 2.3.1. Eigene Mittel sind Zuwendungen aller Art an eine unterstützte Person (§ 11 Abs. 1 SPG). Die SPV umschreibt die Zuwendungen als freiwillige Leistungen Dritter, wie Naturalleistungen oder andere Leistungen mit wirtschaftlichem Wert, die ansonsten über den Grundbedarf zu decken sind (§ 11 Abs. 2 SPV).