143, Erw. 3.7.1; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2013 [8C_42/2013], Erw. 3; VGE IV/75 vom 23. November 2006 [WBE.2006.295], Erw. 4.2; FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Auflage, Bern 1999, S. 72 und 153). Bei Verletzung des Subsidiaritätsprinzips ist die Leistungseinstellung zulässig, wenn infolge eines Mittelzuflusses die Bedürftigkeit nicht besteht oder nicht mehr erwiesen ist. In diesen Fällen fehlt es an den Anspruchsvoraussetzungen, weil die hilfesuchende Person in Kenntnis der Konsequenzen ihres Handelns auf zumutbare und konkrete Massnahmen zur Vermeidung oder Herabsetzung ihrer Notlage (BGE 139 I 218, Erw. 3.3; AGVE 2009, S. 232, Erw.