Bei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen ist von den faktischen Verhältnissen auszugehen und freiwillige Leistungen Dritter sind in dem Ausmass in die Berechnung einzubeziehen, als sie tatsächlich ausgerichtet werden oder aufgrund von Zusicherungen ohne weiteres kurzfristig erhältlich sind (BGE 137 V 2015 Sozialhilfe 219