O., S. 73). Nach § 5 Abs. 1 SPG ist der Sozialhilfeanspruch auch subsidiär gegenüber andern Hilfeleistungen, worunter auch die Zuwendungen Dritter fallen (§ 4 Abs. 2 SPV; vgl. die gemäss § 10 Abs. 1 SPG i.V.m. § 10 Abs. 1 SPV für die Bemessung der materiellen Hilfe grundsätzlich verbindlichen SKOS-Richtlinien, 3. Auflage, Dezember 2000, Kapitel A.4). Bei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen ist von den faktischen Verhältnissen auszugehen und freiwillige Leistungen