Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Die Sozialhilfe richtet nur bei objektiv feststellbarer Bedürftigkeit Mittel aus, weshalb ein Anspruch auf Sozialhilfe mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären ist (vgl. dazu CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 114 f.; CHRISTOPH HÄFELI, Prinzipien der Sozialhilfe, in: Ders. (Hrsg.), Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 73 ff.). Der Grundsatz der Subsidiarität gilt sowohl hinsichtlich der Nothilfe nach Art.