ten hätten. Die Beschwerdeführer hätten die materielle Hilfe, die zeitgleich mit den Drittleistungen ausgerichtet wurde, unrechtmässig bezogen und die materielle Hilfe sei daher im entsprechenden Umfang zurückzuerstatten. 2.2. Die Sozialhilfe wird vom Subsidiaritätsprinzip beherrscht. Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist.