eine Anrechnung kann bei zweckwidriger Verwendung erfolgen, wofür die Sozialbehörde beweisbelastet ist. - Eine Grenze für die Nicht-Anrechnung von Zuwendungen als eigene Mittel bildet das Rechtsmissbrauchsverbot. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 10. Februar 2015 in Sachen A. und B. gegen Gemeinde C. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2014.135). Aus den Erwägungen