32 Sozialhilfe; Leistungen von privaten Hilfsorganisationen - Spenden und Unterstützungsleistungen privater Hilfsorganisationen unterstehen der Meldepflicht; sie sind gemäss § 11 Abs. 2 SPV nur als eigene Mittel anzurechnen, sofern die Ausgaben ansonsten über den Grundbedarf zu decken sind. - Zweckgebundene Barspenden privater Hilfsorganisationen sind grundsätzlich nicht als eigene Mittel anzurechnen, sofern sie für Ausgaben ausserhalb des Grundbedarfs zugewendet werden; eine Anrechnung kann bei zweckwidriger Verwendung erfolgen, wofür die Sozialbehörde beweisbelastet ist. -