Die Vorinstanz ist bei der Verlegung der Parteikosten vom Grundsatz in § 32 Abs. 3 VRPG nicht abgewichen, wonach als unterliegende Partei gilt, wer auf andere Weise als durch Rückzug eines Rechtsmittels dafür sorgt, dass ein Verfahren gegenstandslos wird. Indem sie die Beschwerdeführerin als hälftig obsiegend betrachtete, hat sie den ihr zustehenden weiten Ermessensspielraum nicht überschritten. Die Verrechnungspraxis (AGVE 2009, S. 279 f.; 2012, S. 224 ff.) ergab schliesslich, dass der Beschwerdeführerin bei hälftigem Obsiegen/Unterliegen keine Parteikosten zugesprochen werden konnten. (...)