Ohne den Meinungsumschwung der Beschwerdeführerin wäre ihre Verwaltungsbeschwerde nicht gegenstandslos geworden. Ihr Verzicht auf die Verarbeitung von tierischen Fetten war entscheidend für die Aufhebung der Baueinstellung. Materiell hat somit die Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit der Verwaltungsbeschwerde veranlasst, formell der Gemeinderat. Das gilt es bei der Kostenauflage zu berücksichtigen. Die Vorinstanz ist bei der Verlegung der Parteikosten vom Grundsatz in § 32 Abs. 3 VRPG nicht abgewichen, wonach als unterliegende Partei gilt, wer auf andere Weise als durch Rückzug eines Rechtsmittels dafür sorgt, dass ein Verfahren gegenstandslos wird.