Verfahren eingehalten und in jedem Fall vorgängig ein Projektänderungsgesuch erarbeitet und – soweit notwendig – der UVB ergänzt. Erst der Verzicht auf die Verarbeitung von tierischen Fetten führte zum Beschluss des Gemeinderats vom 7. Januar 2013, die Baueinstellungsverfügung vom 12. November 2012 aufzuheben. Letztlich führte der Verzicht auch dazu, dass – nach weiteren Abklärungen – für die Verwendung eines Alternativrohstoffs (Altspeiseöl) kein neues Baugesuch eingereicht und kein neuer Umweltverträglichkeitsbericht erstellt werden musste. Ohne den Meinungsumschwung der Beschwerdeführerin wäre ihre Verwaltungsbeschwerde nicht gegenstandslos geworden.