Rat zum VRPG vom 14. Februar 2007, 07.27, S. 43 f.). Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sind die Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Gemeinwesen zu belasten (§ 32 Abs. 3 Satz 2 VRPG). 3.2. Im konkreten Fall ist strittig, wer die Gegenstandslosigkeit vor Vorinstanz verursacht hat. Indem der Gemeinderat mit Protokollauszug vom 7. Januar 2013 die Baueinstellungsverfügung vom 12. November 2012 aufhob, hat er formell die Gegenstandslosigkeit verursacht. Die Kostenauflage nach rein formellen Gesichtspunkten erscheint vorliegend jedoch zu kurz gegriffen und würde dem Fall