3. 3.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei (§ 32 Abs. 3 Satz 1 VRPG). § 32 Abs. 3 Satz 1 VRPG schliesst dabei nebst formellen auch ein Abstellen auf materielle Kriterien, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben, nicht aus. Der mutmassliche Verfahrensausgang spielt dabei keine Rolle (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat zum VRPG vom 14. Februar 2007, 07.27, S. 43 f.)