1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verlegung der Parteikosten durch die Vorinstanz. Diese schrieb das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab, nachdem der Gemeinderat am 7. Januar 2013 die Baueinstellung vom 12. November 2012 aufgehoben hatte. Der Beschwerdeführerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen. 2. (...) 2013 Verwaltungsrechtspflege 359