Angesichts der Zusage der Vorinstanz vom 11. April 2012 kann ihre anschliessende Untätigkeit nicht durch die fehlende Abmahnung der Beschwerdeführer gleichsam kompensiert werden. Die Verwaltung, welche einen raschen Entscheid verspricht, ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV; § 4 VRPG) gehalten, eine gegenüber ihrer Zusage verzögerte Zustellung des Entscheids den Parteien anzuzeigen. Im vorliegenden Kontext wäre daher die Rechtsverzögerungsbeschwerde hinsichtlich des Verfahrensabschnitts seit April 2012 gutzuheissen gewesen.