358 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 Konstellation ist zu unterscheiden von jenen Fällen, wo es nach mehrmonatiger Untätigkeit der Beschwerdeführer zu einer Rechts- verweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde kommt (vgl. dazu MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 53 N 44). Angesichts der Zusage der Vorinstanz vom 11. April 2012 kann ihre anschliessende Untätigkeit nicht durch die fehlende Abmahnung der Beschwerdeführer gleichsam kompensiert werden.