426 ZGB erfüllt seien, ordne das zuständige Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die fürsorgerische Unterbringung als vorsorgliche Massnahme an (Erläuterungen zur Botschaft, GR.11.153, S. 25). Wie bereits in Erwägung 10 hiervor ausgeführt, entscheidet über die vom zuständigen Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als vorsorgliche Massnahme angeordnete fürsorgerische Unterbringung die Behörde in ordentlicher Besetzung spätestens innert 96 Stunden seit dem Entzug der Bewegungsfreiheit (§ 67b Abs. 1 EG ZGB). 11.4. Mag auch die Frage der Zulässigkeit der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung als vorsorgliche Massnahme kontrovers