Diesfalls müsse die für das Pikett zuständige Person sofort einen Entscheid fällen können. Dabei habe das Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als besonders ermächtigte Beamtin respektive als besonders ermächtigter Beamter im Sinne von § 23 Abs. 1 der Aargauischen KV die betroffene Person innert 24 Stunden anzuhören, wenn dieser bereits die Bewegungsfreiheit entzogen wurde. Sofern die Voraussetzungen von Art. 426 ZGB erfüllt seien, ordne das zuständige Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die fürsorgerische Unterbringung als vorsorgliche Massnahme an (Erläuterungen zur Botschaft, GR.11.153, S. 25).