, insbesondere Rz. 550), kann gemäss dem kantonalen (aargauischen) Gesetzgeber eine fürsorgerische Unterbringung auch als vorsorgliche Massnahme angeordnet werden. In den Erläuterungen zur (kantonalen) Botschaft wird in diesem Zusammenhang festgehalten, dies komme etwa in Frage in dringlichen Fällen, die sich beispielsweise an einem Wochenende ereignen. Diesfalls müsse die für das Pikett zuständige Person sofort einen Entscheid fällen können.