Erwachsenenschutz], Art. 449 N 6 ff.). Eine Einweisung zur Begutachtung kann nur von der Erwachsenenschutzbehörde vorgenommen werden, weil in dieser Beziehung kein Notfall vorliegt (Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006 7065). Die Einweisung zur Begutachtung dient mit anderen Worten nicht der Krisenintervention. Ist bei Personen mit einer psychischen Störung eine umgehend wirkende Massnahme erforderlich, kommt nur eine fürsorgerische Unterbringung gemäss 2013 Fürsorgerische Unterbringung 77