Botschaft Erwachsenenschutz], S. 7081). Bei einer stationären Abklärung ist der Aufenthalt in der Einrichtung auf die absolut notwendige Zeit zu beschränken. Eine Behandlung nach den Artikeln 433 f. ist nicht erlaubt (Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006 7062). Erweist sich nach Abschluss der Begutachtung eine fürsorgerische Unterbringung als erforderlich, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde – im Kanton Aargau also das Familiengericht – einen Unterbringungsentscheid gemäss Art. 426 ff. ZGB zu treffen.