11.2. Art. 449 Abs. 1 ZGB bildet die gesetzliche Grundlage für eine Einweisung einer Person, deren psychiatrische Begutachtung unerlässlich ist, aber nur stationär durchgeführt werden kann. Eine solche Massnahme zur Abklärung der Verhältnisse ist zulässig, solange der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist. Absatz 2 gewährt die gleichen Rechtsschutzgarantien wie bei der fürsorgerischen Unterbringung (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [nachfolgend: Botschaft Erwachsenenschutz], S. 7081).