11), auch bei einer vorsorglichen Einweisung zur Begutachtung gelten. Schliesslich würde es sich aufdrängen, die Verfügung explizit als vorsorgliche Verfügung zu bezeichnen oder aber zumindest beim Verfahrensgegenstand im Rubrum die Tatsache zu erwähnen, dass es sich um eine vorsorgliche Einweisung zur stationären Begutachtung handelt. 11. 11.1. Somit stellt sich die weitere Frage, ob die Anordnung einer Einweisung zur Begutachtung überhaupt als vorsorgliche Massnahme angeordnet werden kann. 76 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013