445 ZGB in Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides. Bei dieser Ausgangslage ist allerdings die Anordnung in Dispositiv- Ziffer 1, wonach die Einweisung zeitlich unbefristet sei, unzutreffend, denn über die vom zuständigen Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als vorsorgliche Massnahme angeordnete fürsorgerische Unterbringung muss die Behörde in ordentlicher Besetzung spätestens innert 96 Stunden seit dem Entzug der Bewegungsfreiheit entscheiden (§ 67b Abs. 1 EG ZGB); dasselbe müsste naheliegenderweise, sofern dies überhaupt zulässig wäre (vgl. Erw. 11), auch bei einer vorsorglichen Einweisung zur Begutachtung gelten.