Gemäss § 60b Abs. 1 EG ZGB entscheidet die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident in Einzelzuständigkeit über vorsorgliche Massnahmen, Auskunftsbegehren und Vollstreckungen. In Abs. 2 und 3 werden ferner die Geschäfte des Kindes- und Erwachsenenschutzes aufgeführt, die in die Einzelzuständigkeit der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichtspräsidenten fallen. Nachdem die Anordnung einer stationären Begutachtung im Sinne von Art. 449 Abs. 1 ZGB in diesem Katalog nicht erwähnt ist, kommt in casu als allfällige Rechtsgrundlage nur eine Einzelzuständigkeit für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB in Betracht.