74 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 ohne adäquate Behandlung in der Klinik zurückbehalten würden, wodurch sich ihr Zustand nicht verbessert, sondern eher verschlechtert. So käme es häufig zu Notfallsituationen (vgl. Art. 435 ZGB). Die Ärzte müssten in diesen Fällen warten, bis eine Notfallsituation eintrifft, statt dass die adäquate Behandlung schon vorher angeordnet werden kann.