74 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 ohne adäquate Behandlung in der Klinik zurückbehalten würden, wodurch sich ihr Zustand nicht verbessert, sondern eher verschlech- tert. So käme es häufig zu Notfallsituationen (vgl. Art. 435 ZGB). Die Ärzte müssten in diesen Fällen warten, bis eine Notfallsituation eintrifft, statt dass die adäquate Behandlung schon vorher angeordnet werden kann. Notfallsituationen sind sowohl für den Patienten selber als auch für sämtliche in einer Einrichtung anwesenden Personen wie Mitpatienten, Pflegepersonal und Ärzte äusserst belastend und be- einträchtigen den regulären Betrieb erheblich, weshalb solche Not- fallsituationen mit einer vorausschauenden medizinischen Behand- lung möglichst vermieden werden sollten. Eine aufschiebende Wir- kung solcher Beschwerden kann mit Blick auf das Gesagte somit vom Bundesgesetzgeber nicht gewollt sein. Entsprechend wird im kantonalen Recht in § 67q Abs. 1 lit. e i.V.m. § 67q Abs. 2 EG ZGB denn auch ausdrücklich geregelt, dass bei Beschwerden gegen eine Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung Art. 450e Abs. 2 ZGB sinngemäss zur Anwendung gelangt und demzufolge diesen Beschwerden eben grundsätzlich keine aufschiebende Wir- kung zukommt. Die angefochtene Anordnung und anschliessende Verabreichung von Psychopax war im vorliegenden Fall somit auch in dieser Hinsicht rechtmässig. 14 Eine Klinikeinweisung zur Begutachtung ist in Form einer vorsorglichen Massnahme gemäss § 676 EG ZGB ausgeschlossen. Verfügung des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 6. März 2013 in Sa- chen A.W. gegen den vorsorglichen Entscheid des Präsidenten des Familiengerichts Z. (WBE.2013.82). Aus den Erwägungen 10. Es stellt sich von Amtes wegen die Frage, ob für den Präsiden- ten des Familiengerichts Z. eine Einzelzuständigkeit zur Anordnung einer stationären Begutachtung gemäss Art. 449 Abs. 1 ZGB bestand. 2013 Fürsorgerische Unterbringung 75 Gemäss § 60b Abs. 1 EG ZGB entscheidet die Bezirksgerichtspräsi- dentin oder der Bezirksgerichtspräsident in Einzelzuständigkeit über vorsorgliche Massnahmen, Auskunftsbegehren und Vollstreckungen. In Abs. 2 und 3 werden ferner die Geschäfte des Kindes- und Er- wachsenenschutzes aufgeführt, die in die Einzelzuständigkeit der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichtspräsidenten fal- len. Nachdem die Anordnung einer stationären Begutachtung im Sinne von Art. 449 Abs. 1 ZGB in diesem Katalog nicht erwähnt ist, kommt in casu als allfällige Rechtsgrundlage nur eine Einzelzu- ständigkeit für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 445 Abs. 1 ZGB in Betracht. Aus diesem Grund wird im Folgenden davon ausgegangen, dass der Präsident des Familiengerichts Z. die Verfügung vom 1. März 2013 als vorsorgliche Massnahme verstanden hat. Dafür spricht die Erwähnung von Art. 445 ZGB in Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides. Bei dieser Ausgangslage ist allerdings die Anordnung in Dispositiv- Ziffer 1, wonach die Einweisung zeitlich unbefristet sei, unzutref- fend, denn über die vom zuständigen Mitglied der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde als vorsorgliche Massnahme angeordnete fürsorgerische Unterbringung muss die Behörde in ordentlicher Besetzung spätestens innert 96 Stunden seit dem Entzug der Bewe- gungsfreiheit entscheiden (§ 67b Abs. 1 EG ZGB); dasselbe müsste naheliegenderweise, sofern dies überhaupt zulässig wäre (vgl. Erw. 11), auch bei einer vorsorglichen Einweisung zur Begutachtung gelten. Schliesslich würde es sich aufdrängen, die Verfügung explizit als vorsorgliche Verfügung zu bezeichnen oder aber zumindest beim Verfahrensgegenstand im Rubrum die Tatsache zu erwähnen, dass es sich um eine vorsorgliche Einweisung zur stationären Begutachtung handelt. 11. 11.1. Somit stellt sich die weitere Frage, ob die Anordnung einer Ein- weisung zur Begutachtung überhaupt als vorsorgliche Massnahme angeordnet werden kann. 76 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 11.2. Art. 449 Abs. 1 ZGB bildet die gesetzliche Grundlage für eine Einweisung einer Person, deren psychiatrische Begutachtung uner- lässlich ist, aber nur stationär durchgeführt werden kann. Eine solche Massnahme zur Abklärung der Verhältnisse ist zulässig, solange der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist. Absatz 2 gewährt die gleichen Rechtsschutzgarantien wie bei der fürsorgerischen Unter- bringung (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001 [nachfolgend: Botschaft Erwachsenen- schutz], S. 7081). Bei einer stationären Abklärung ist der Aufenthalt in der Ein- richtung auf die absolut notwendige Zeit zu beschränken. Eine Be- handlung nach den Artikeln 433 f. ist nicht erlaubt (Botschaft Er- wachsenenschutz, BBl 2006 7062). Erweist sich nach Abschluss der Begutachtung eine fürsorgerische Unterbringung als erforderlich, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde – im Kanton Aargau also das Familiengericht – einen Unterbringungsentscheid gemäss Art. 426 ff. ZGB zu treffen. Im Regelfall wird eine Einweisung zur Begutachtung vorgenommen, wenn eine fürsorgerische Unter- bringung ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, aber wichtige Grundla- gen für den Unterbringungsentscheid noch fehlen. Es bedarf einer akuten Notwendigkeit für eine Unterbringung zur Abklärung. An ei- ner solchen fehlt es, wenn einzig zu klären ist, wie die gesundheitli- che Störung am besten zu behandeln ist (CHRISTOF AUER/ MICHÈLE MARTI, in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012 [nachfolgend: Basler Kommentar Erwachsenenschutz], Art. 449 N 6 ff.). Eine Einweisung zur Begutachtung kann nur von der Erwachse- nenschutzbehörde vorgenommen werden, weil in dieser Beziehung kein Notfall vorliegt (Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006 7065). Die Einweisung zur Begutachtung dient mit anderen Worten nicht der Krisenintervention. Ist bei Personen mit einer psychischen Störung eine umgehend wirkende Massnahme erforderlich, kommt nur eine fürsorgerische Unterbringung gemäss 2013 Fürsorgerische Unterbringung 77 Art. 426 ff. ZGB in Betracht (Basler Kommentar, Erwachsenen- schutz, a.a.O., Art. 449 N 14). 11.3. Während nach Ansicht des überwiegenden Teils der Lehre die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung als vorsorgliche Massnahme ausser Betracht fällt (Basler Kommentar, Erwachsenen- schutz, a.a.O., Art. 445 N 11 f. mit zahlreichen Hinweisen, CHRISTOPH BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unter- bringung, Basel 2011, Rz. 547 ff., insbesondere Rz. 550), kann ge- mäss dem kantonalen (aargauischen) Gesetzgeber eine fürsorgerische Unterbringung auch als vorsorgliche Massnahme angeordnet werden. In den Erläuterungen zur (kantonalen) Botschaft wird in diesem Zu- sammenhang festgehalten, dies komme etwa in Frage in dringlichen Fällen, die sich beispielsweise an einem Wochenende ereignen. Dies- falls müsse die für das Pikett zuständige Person sofort einen Ent- scheid fällen können. Dabei habe das Mitglied der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde als besonders ermächtigte Beamtin respek- tive als besonders ermächtigter Beamter im Sinne von § 23 Abs. 1 der Aargauischen KV die betroffene Person innert 24 Stunden anzuhören, wenn dieser bereits die Bewegungsfreiheit entzogen wurde. Sofern die Voraussetzungen von Art. 426 ZGB erfüllt seien, ordne das zuständige Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde die fürsorgerische Unterbringung als vorsorgliche Massnah- me an (Erläuterungen zur Botschaft, GR.11.153, S. 25). Wie bereits in Erwägung 10 hiervor ausgeführt, entscheidet über die vom zuständigen Mitglied der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde als vorsorgliche Massnahme angeordnete fürsorgeri- sche Unterbringung die Behörde in ordentlicher Besetzung spätes- tens innert 96 Stunden seit dem Entzug der Bewegungsfreiheit (§ 67b Abs. 1 EG ZGB). 11.4. Mag auch die Frage der Zulässigkeit der Anordnung einer für- sorgerischen Unterbringung als vorsorgliche Massnahme kontrovers diskutiert werden, so kann die Anordnung einer Einweisung zur Begutachtung unbestrittenermassen nicht als vorsorgliche Mass- nahme angeordnet werden (Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 78 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 a.a.O., Art. 445 N 11 f. mit Hinweisen). Wie bereits in Erwägung 11.2. hiervor festgehalten, dient die Einweisung zur Begutachtung nicht der Krisenintervention. Es liegt also keine Konstellation vor, in der sofort ein Entscheid gefällt werden muss. Ist bei Personen mit einer psychischen Störung eine umgehend wirkende Massnahme erforderlich, kommt nur eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB in Betracht (Basler Kommentar, Erwachsenen- schutz, a.a.O., Art. 449 N 14). 11.5. Demgemäss war der Präsident des Familiengerichts Z. nicht zu- ständig, in Einzelkompetenz eine Einweisung der Beschwerdeführe- rin in die Klinik Königsfelden zur Begutachtung anzuordnen. 15 Angeordnete Nachbetreuung gemäss § 67l EG ZGB Während der Dauer einer durch die Klinik angeordneten Nachbetreuung kann ein Antrag auf Änderung oder Aufhebung an das zuständige Fami- liengericht gestellt werden; das Gleiche gilt bei ambulanten Massnahmen (Lückenfüllung). Urteil des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 26. März 2013 in Sachen D.R. gegen den Entscheid der Klinik Königsfelden (WBE.2013.78). Aus den Erwägungen 6. 6.1. Der Vollständigkeit halber (und mangels entsprechender gesetz- licher Regelung) rechtfertigt es sich zu prüfen, ob eine von einer Nachbetreuung betroffene Person auch nach Ablauf der Beschwerde- frist eine Möglichkeit hat, eine Änderung oder Aufhebung der ange- ordneten Nachbetreuung zu verlangen, und welche Behörde diesfalls dafür zuständig wäre.