tuation zwingend analog wie bei der fürsorgerischen Unterbringung zu handhaben. 6.4.6. Bei Einschränkungen der Bewegungsfreiheit im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung kann das Verwaltungsgericht jederzeit und unabhängig von der 10-tägigen Beschwerdefrist angerufen werden (Art. 439 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 67q Abs. 1 lit. f EG ZGB). Denkbar wäre, in analoger Anwendung dieser Bestimmungen die Zuständigkeit für Anträge auf Aufhebung und Abänderung von Nachbetreuungen beim Verwaltungsgericht anzusiedeln. Allerdings können die Konstellationen wertungsmässig nicht verglichen werden: