Mit anderen Worten soll keine Zeit verloren gehen (vgl. Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006 7064). Wenn die Einrichtung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist über die Entlassung entscheiden kann, präsentiert sich die Sachlage insofern anders als bei angeordneten Nachbetreuungen, als dass sich die betroffene Person noch in der Einrichtung befindet und die zuständigen Ärzte die Situation daher ohne weitergehende Abklärungen ausreichend beurteilen können, um einen ersten Entscheid fällen zu können.