Das kantonale Recht schreibt vor, dass bei Vorliegen einer Rückfallgefahr von Gesetzes wegen eine Nachbetreuung vorgesehen werden muss (§ 67k Abs. 1 EG ZGB). Stimmt eine betroffene Person der vorgeschlagenen Nachbetreuung nicht zu, so kann sie – wie im vorliegenden Fall – gegen den Willen der betroffenen Person angeordnet werden (vgl. § 67k Abs. 2 und 3 EG ZGB).