Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 19. Oktober 2011, Ziff. 3.3.5). Anders ist dies beispielsweise im Kanton Graubünden, wo gemäss ausdrücklicher Gesetzesbestimmung die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die angeordnete Massnahme von Amtes wegen oder auf Antrag aufhebt, wenn der Zweck erreicht ist oder nicht erreicht werden kann (Art. 54b des 80 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013