In Bezug auf das Baugesuch auf Parzelle Nr. 1024 stellt die Vorinstanz massgeblich auf die Stellung des Plakatträgers zur Strassenrichtung ab und verneint das Vorliegen eines Ersatzes (der gleich grossen Plakatwand im nahe gelegenen früheren Buswartehäuschen), weil die Montage eines drei Meter näher an der Fahrbahn befindlichen (freistehenden) Plakatträgers neu quer zur Strasse geplant sei. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, dass die konkrete Stellung zur Fahrbahn im Interesse des Ortsbildschutzes einen Eingriff in 2014 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 161