3.3.2. Der angefochtene Entscheid ist auch insofern nicht zu beanstanden, als er den gemeinderätlichen Abweisungsentscheid zum Baugesuch auf Parzelle Nr. 165 schützt, weil der quer zur Kantonsstrasse geplante Plakatträger über 300 m von der Landstrasse mit den aufgehobenen Standorten entfernt in einem eigenständig wahrgenommenen Strassenraum liege. Es ist im konkreten Fall keinerlei verfassungswidrige Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit darin zu erkennen, dass für den Ersatzstandort ein verhältnismässiger örtlicher Bezug zum bisher bestehenden Plakatträger verlangt und der Ersatz nicht beliebig auf dem gesamten Gemeindegebiet zugelassen wird.