Dabei erscheint ein Abweisungsentscheid dann als unverhältnismässige Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), wenn sich der abgewiesene Ersatzstandort nur als geringfügige örtliche Verschiebung erweist und sich die ortsbildbezogene Wirkung des Plakatträgers ob seiner Art, Grösse und Stellung von jener des vorbestehenden nicht erheblich unterscheidet. Dies ist in Bezug auf die genannten drei Gesuche gemäss den überzeugenden Überlegungen der Vorinstanz offensichtlich der Fall. 3.3.2.