(…) 3.3 3.3.1. Demgemäss hat die Vorinstanz im Ergebnis die Entscheide des Beschwerdeführers II betreffend Bauparzelle Nr. 217, Bauparzelle Nr. 993, Bauparzelle Nr. 618 zu Recht aufgehoben und die Verfahren an den Gemeinderat zu neuem Entscheid zurückgewiesen. Der Gemeinderat ist beim erneuten Entscheid und bei der Auslegung von § 46 Abs. 3 BNO an die Bundesverfassung und die Erwägungen des vorliegenden Urteils gebunden. Dabei erscheint ein Abweisungsentscheid dann als unverhältnismässige Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit (Art.