Die Erwägungen des Gemeinderats (Erfordernis exakt gleichen Standorts) erweisen sich damit als zu absolut und die abweisenden Baubewilligungsentscheide ohne Prüfung der konkreten Fälle somit als unverhältnismässige Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit. Seine Auslegung von § 46 Abs. 3 Satz 2 BNO hält zumindest dann den verfassungsmässigen Anforderungen nicht stand, wenn das öffentliche Interesse am Schutz des bestehenden Orts- und Strassenbilds am Ersatzstandort im Vergleich zur vorbestehenden Stelle ebenfalls gewahrt und die Beschränkung auf exakt denselben Standort dazu gar nicht erforderlich ist;