Die Beschwerdeführerin I musste aber unbestrittenermassen neben zwei freistehenden Plakatträgern ihre Plakatträger in den fünf früheren (neu erstellten und nun gläsernen) Buswartehäuschen demontieren und aufgeben. Folglich kommt die restriktive Auslegung des Gemeinderats, wonach § 46 Abs. 3 BNO nur Ersatz-Plakatstellen am exakt gleichen Standort zulasse, für sie Ietztlich einem Verbot von ersatzweisen Fremdwerbungsträgern auf dem gesamten übrigen Gemeindegebiet gleich, welche wirtschaftlich die Funktion der entfernten Flächen übernehmen könnten.