Die Gemeindeautonomie, auf welche sich der Beschwerdeführer II beruft, besteht allerdings nur in den Schranken des Bundesverfassungsrechts. Nicht in ihren Schutzbereich fällt demzufolge eine individuell-konkrete Verfügung gestützt auf ein Auslegungsergebnis des kommunalen Rechts, welches die von der Beschwerdeführerin angerufenen Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verletzt. Die Regelung des "Ersatzes" gemäss § 46 Abs. 3 Satz 2 BNO, welche anwendbar bleibt, kann mit anderen Worten nur durch mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbare Baubewilligungsentscheide in verfassungskonformer Auslegung konkretisiert werden.