Bewilligung zusätzlicher Plakatflächen als Ausnahme) durchaus als beabsichtigte Beschränkung der Fremdwerbungsträger auf die im Erlasszeitpunkt konkret bestehenden – und in ihrem Bestand aber geschützten – Standorte im Interesse des Ortsbildschutzes (vgl. Marginalie zu § 46) verstehen. Auch die Begrifflichkeiten in den Sätzen 1 und 3 des Absatzes ("keine neuen" bzw. "ausnahmsweise zusätzliche" Plakatflächen) stehen der einschränkenden Rechtsauffassung des Gemeinderats zumindest nicht entgegen.